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Abgabenänderungsgesetz 2024 - Highlights zur Einkommen- und Körperschaftsteuer

Abgabenänderungsgesetz 2024 - Highlights zur Einkommen- und Körperschaftsteuer

Abgabenänderungsgesetz 2024 - Highlights zur Einkommen- und Körperschaftsteuer

Das Abgabenänderungsgesetz 2024 bringt einige wesentliche Neuerungen mit sich, die sowohl für Einzelpersonen als auch für Unternehmen von Bedeutung sind. Hier sind die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Freiwilligenpauschale für Tätigkeiten bei Kirchen: Seit 1.1.2024 gibt es ein steuerfreies Freiwilligenpauschale für ehrenamtliche Tätigkeiten bei gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Einrichtungen (€ 1.000 oder € 3.000). AbgÄG 2024 gilt rückwirkend ab 1.1.2024 auch auf Tätigkeiten für gesetzlich anerkannte Kirchen.

Mitarbeiterprämie 2024: Bonuszahlungen bis € 3.000 sind steuerfrei, wenn sie als zusätzliche Zahlungen aufgrund von lohngestaltenden Vorschriften gezahlt werden. AbgÄG 2024 präzisiert, dass auch befristete Prämien anstelle von Lohnerhöhungen als zusätzliche Zahlungen gelten.

Start-up-Unternehmenswertanteile (anstatt Phantom Shares): Phantom Shares können in den Jahren 2024 oder 2025 steuerfrei in Start-up-Mitarbeiterbeteiligungen umgewandelt werden.

Veranlagungsfreibetrag für Dienstnehmer: Dienstnehmer mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erhalten einen Veranlagungsfreibetrag von bis zu € 730. Neu: Freibetrag gilt auch, wenn die Einkünfte keinem Lohnsteuerabzug unterliegen (z.B. bei Grenzgängern).

Steuerliche Erleichterungen beim Hochwasserschutz: Grundeigentümer, die Flächen für Hochwasserschutzanlagen zur Verfügung stellen, profitieren von einer Abzugssteuer von 10% auf die Einnahmen.

Körperschaftsteuer - Gruppenbesteuerung: Verluste aus Teilwertabschreibungen dürfen bei Bildung einer neuen Unternehmensgruppe nicht verrechnet werden. Ab 2024 können Unternehmen auf die Zurechnung von Verlusten aus ausländischen Gruppenmitgliedern verzichten. Zudem sind elektronische Gruppenanträge über FinanzOnline seit 1. Januar 2024 möglich.

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