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Die neue Teilpension – Pensionsantritt flexibel gestalten

Bildrecht: Freepik

Die neue Teilpension – Pensionsantritt flexibel gestalten

Mit 1.1.2026 tritt die Teilpension in Kraft. Anspruchsberechtigt sind Personen, die die Voraussetzungen für Korridorpension, Langzeitversichertenpension, Schwerarbeitspension oder reguläre Alterspension erfüllen. Voraussetzung ist eine Arbeitszeitreduktion von 25 bis 75 %, wobei die verbleibende Arbeitszeit auf ganze Stunden aufzurunden ist. Der maßgebliche Beobachtungszeitraum ist das Beschäftigungsjahr vor dem Stichtag; liegt keine Beschäftigung vor, wird von 38,5 Wochenstunden ausgegangen.

Die Höhe der Teilpension richtet sich nach dem Ausmaß der Arbeitszeitreduktion: 25–40 % Arbeitsreduktion → 25 % der fiktiven Gesamtpension, 41–60 % → 50 %, 61–75 % → 75 %. Vorzeitiger Bezug vor dem Regelpensionsalter führt zu Abschlägen, das Pensionskonto wird anteilig geschlossen. Bei Selbständigkeit oder Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze entfällt die Teilpension für den betreffenden Zeitraum.

Die Abfertigung Alt wird angepasst: Für die Berechnung gilt die Normalarbeitszeit vor Beginn der Teilpension, auch nach Bildungsteilzeit oder Pflegeteilzeit. Bei Selbstkündigung zur Teilpension besteht ein Anspruch auf Abfertigung Alt.

Die Altersteilzeit ist künftig nur noch maximal drei Jahre vor dem Regelpensionsalter möglich. Überstunden des Vorjahres werden bei der Berechnung des Altersteilzeitentgelts nicht mehr berücksichtigt, und der Aufwandsersatz für den Lohnausgleich inkl. Sozialversicherungsbeiträgen wird auf 80 % reduziert. Nebenbeschäftigungen bei anderen Arbeitgebern können das Altersteilzeitgeld und den Beitragsgrundlagenschutz beeinträchtigen, ausgenommen sind regelmäßige Vorjahresbeschäftigungen.

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