Erweiterte Betrugsbekämpfung ab 2024
Erweiterte Betrugsbekämpfung ab 2024
Ab 20.Juli 2024 gilt ein neuer Straftatbestand, der bereits die Erstellung und Verwendung von falschen Belegen für abgabenrechtliche Zwecke unter Strafe stellt. Die Strafen reichen bis zu € 100.000, und die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre.
Änderungen im Betrugsbekämpfungsgesetz 2024:
Neuer Straftatbestand: Bereits die Erstellung und sogar die Verwendung falscher Belege für abgabenrechtliche Zwecke ist strafbar.
Verkürzungszuschlag: Die Obergrenze für den Verkürzungszuschlag wurde auf insgesamt € 33.000 angehoben, wodurch die jährliche Grenze von € 10.000 entfällt.
Änderungen im Sozialbetrugsgesetz ab 1. September 2024:
Erweiterte Sozialbetrugsdatenbank: es werden Unternehmen bereits im Verdachtsfall und im Falle von Leistungsmissbrauch in die Datenbank aufgenommen.
Feststellung von Scheinunternehmen: Die Definition wird konkretisiert, und Anhaltspunkte für die Feststellung werden erweitert.
Transaktionssperren: Banken können durch Bescheid angewiesen werden, Transaktionen von als Scheinunternehmen identifizierten Firmen vorübergehend zu sperren, für bis zu 90 Tage.
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