Meldungen für den Sonderausgabenabzug von Spenden des Jahres 2023: Wichtige Schritte für Steuerberatungskanzleien und ihre Klienten
Meldungen für den Sonderausgabenabzug von Spenden des Jahres 2023: Wichtige Schritte für Steuerberatungskanzleien und ihre Klienten
1. Definition und Zweck der Meldungen:
Die Meldungen für den Sonderausgabenabzug beziehen sich auf Zahlungen des Jahres 2023, die bis zum 29. Februar 2024 von Empfängerorganisationen an das Finanzamt zu melden sind. Dies betrifft ausschließlich Organisationen mit einer festen örtlichen Einrichtung im Inland.
2. Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug:
- Identifikationsdaten: Spender müssen bei der Einzahlung ihre Identifikationsdaten (Vorname und Zuname lt Meldezettel und Geburtsdatum) bekannt geben. Dies dient als Zustimmung zur Datenübermittlung.
- Ausschluss anonymer Spenden: Anonyme Spenden können für den Sonderausgabenabzug nicht berücksichtigt werden.
3. Begünstigte Spendenempfänger und Abzugsfähigkeit:
- Begünstigte Einrichtungen: Nur Spenden an im Gesetz angeführte Einrichtungen wie Museen oder freiwillige Feuerwehren sind abzugsfähig.
- Begrenzung des Abzugs: Der Sonderausgabenabzug ist auf bis zu 10% der Einkünfte (für Privatpersonen) bzw. des Gewinns (für Unternehmen) des laufenden Kalenderjahrs begrenzt.
4. Beispiele für begünstigte Spendenempfänger:
- Museen
- Freiwillige Feuerwehren
- Weitere begünstigte Organisationen sind auf der offiziellen Seite des Bundesministeriums für Finanzen (https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/_start.asp) aufgeführt.
Fazit für Steuerberatungskanzleien:
Klienten sollten darauf hingewiesen werden, dass die rechtzeitige Meldung der Spenden durch die Empfängerorganisationen bis Ende Februar 2024 erfolgen muss, um den automatischen Sonderausgabenabzug in der Steuererklärung zu gewährleisten. Zudem ist die Einhaltung der genannten Voraussetzungen und die Auswahl begünstigter Spendenempfänger von entscheidender Bedeutung.