Mit Freude arbeiten - auch im Pensionsalter
Mit Freude arbeiten - auch im Pensionsalter
Im Zeitraum 2024 bis 2033 wird das Regelpensionsalter für Frauen von derzeit 60 Jahren auf 65 Jahre angehoben. Dies erfolgt in Halbjahresschritten abhängig vom Geburtsdatum.
Versicherte |
Regelpensionsalter |
Versicherte |
Regelpensionsalter |
1.1.1964 bis 30.6.1964 |
60,5. Lebensjahr |
1.7.1966 bis 31.12.1966 |
63. Lebensjahr |
1.7.1964 bis 31.12.1964 |
61. Lebensjahr |
1.1.1967 bis 30.6.1967 |
63,5. Lebensjahr |
1.1.1965 bis 30.6.1965 |
61,5. Lebensjahr |
1.7.1967 bis 31.12.1967 |
64. Lebensjahr |
1.7.1965 bis 31.12.1965 |
62. Lebensjahr |
1.1.1968 bis 30.6.1968 |
64,5. Lebensjahr |
1.1.1966 bis 30.6.1966 |
62,5. Lebensjahr |
nach dem 30.6.1968 |
65. Lebensjahr |
Wohl nicht direkt damit in Zusammenhang stehend sondern eine langjährige Forderung der Sprecher aller Pensionisten wird mit folgender Neuregelung ab 2024 umgesetzt: mit dem Ziel der weiteren Einbeziehung von Pensionisten, die das Regelpensionsalter erreicht haben, in den Arbeitsmarkt übernimmt der Bund die Pensionsversicherungsbeiträge im Ausmaß von 10,25% für ein Entgelt bis zur monatlichen doppelten Geringfügigkeitsgrenze (€ 1.036,88). Damit wird ein geringer Zuverdienst von den zusätzlichen Beitragszahlungen des Dienstnehmers zur Pensionsversicherung entlastet. Der Dienstgeber hat diese Beiträge nicht einzubehalten. Sonderzahlungen sind von dieser Bestimmung nicht umfasst.
Bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer Erwerbstätigkeiten ist die Beitragsübernahme in Summe mit der zweifachen Geringfügigkeitsgrenze begrenzt. Darüberhinausgehende Beitragsteile hat der Versicherte bis zum 31.3. des folgenden Jahres zu entrichten.
Diese Maßnahme gilt (vorerst) für zwei Jahre, also bis Ende 2025.
Stand: Feb 2024