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Offenlegung von Jahresabschlüssen – Fristen, Neuerungen und Sanktionen

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Offenlegung von Jahresabschlüssen – Fristen, Neuerungen und Sanktionen

Kapitalgesellschaften, Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften und bestimmte Genossenschaften müssen ihre Jahresabschlüsse bis 30.9.2025 elektronisch beim Firmenbuch einreichen.

Ab 1.1.2026 entfällt die Übermittlung über FinanzOnline; die neue Struktur JAb 4.0 ist verpflichtend. Bei verspäteter Offenlegung drohen automatische Zwangsstrafen bis zu € 4.200 pro Organ und Gesellschaft. Besonderheiten gelten für ausländische Gesellschaften und Konzernabschlüsse, die über BRIS offengelegt werden können.

Kapitalgesellschaften sollten beachten, dass die Einreichung rechtzeitig und vollständig erfolgen muss. Die Jahresabschlüsse müssen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und Anhang sowie Lagebericht enthalten. Für ausländische Gesellschaften, die Konzernabschlüsse erstellen, gilt die Offenlegung über BRIS; nationale Vorschriften bleiben zusätzlich relevant.

Besonders wichtig ist, dass die Frist von 30.9.2025 eingehalten wird, da automatische Zwangsstrafen ohne gesondertes Verfahren ausgelöst werden. Dies betrifft sowohl die Organe der Gesellschaft als auch die Gesellschaft selbst.

Unternehmen wird empfohlen, die internen Abläufe so zu gestalten, dass Fristverletzungen vermieden werden. Dies umfasst die rechtzeitige Fertigstellung der Jahresabschlüsse sowie die Abstimmung mit den zuständigen Organen.

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