Schenkungsmeldepflicht
Schenkungsmeldepflicht
Vereinfacht lässt sich sagen, dass für bestimmte Schenkungen weiterhin eine Verpflichtung besteht, diese binnen 3 Monaten an das Finanzamt zu melden. Die Anzeigepflicht besteht für Schenkungen unter Lebenden für folgende Vermögenswerte: • Bargeld • Kapitalforderungen (Sparbücher, Anleihen, Darlehensforderungen) • Anteile an Kapitalgesellschaften und an Personengesellschaften • Beteiligungen als stille Gesellschafter:in • Betriebe oder Teilbetriebe • Bewegliches körperliches vermögen (zB Auto, Motor- und Segelboot, Schmuck, Edelsteine ,..) und immaterielle Vermögensgegenstände (zB Urheberrechte, Konzessionen, Fruchtgenussrechte, Wohnrechte). Für Grundstücke besteht eine Anzeigepflicht gemäß Grunderwerbsteuergesetz. Großzügige Befreiungen von der Schenkungsmeldung gelten für Schenkungen zwischen:
Nahe Angehörige (Eltern, Ehegatten, Kinder, Geschwister, Großeltern, Enkel, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten, Cousins und Cousinen, Lebensgefährten): € 50.000 innerhalb eines Jahres
Fremden Personen: € 15.000 innerhalb von fünf Jahren