Schenkungsmeldepflicht

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Schenkungsmeldepflicht

Die Diskussion um eine mögliche Wiedereinführung der Erbschafts-und Schenkungssteuer ist es wert, einen Blick auf die derzeit geltende Regelung betreffend Schenkungen zu riskieren.

Vereinfacht lässt sich sagen, dass für bestimmte Schenkungen weiterhin eine Verpflichtung besteht, diese binnen 3 Monaten an das Finanzamt zu melden. Die Anzeigepflicht besteht für Schenkungen unter Lebenden für folgende Vermögenswerte:  • Bargeld  • Kapitalforderungen (Sparbücher, Anleihen, Darlehensforderungen)  • Anteile an Kapitalgesellschaften und an Personengesellschaften  • Beteiligungen als stille Gesellschafter:in  • Betriebe oder Teilbetriebe  • Bewegliches körperliches vermögen (zB Auto, Motor- und Segelboot, Schmuck, Edelsteine ,..) und immaterielle Vermögensgegenstände (zB Urheberrechte, Konzessionen, Fruchtgenussrechte, Wohnrechte). Für Grundstücke besteht eine Anzeigepflicht gemäß Grunderwerbsteuergesetz. Großzügige Befreiungen von der Schenkungsmeldung gelten für Schenkungen zwischen:

Nahe Angehörige (Eltern, Ehegatten, Kinder, Geschwister, Großeltern, Enkel, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten, Cousins und Cousinen, Lebensgefährten): € 50.000 innerhalb eines Jahres
Fremden Personen: € 15.000 innerhalb von fünf Jahren