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Soforthilfe für vom Hochwasser Betroffene

Soforthilfe für vom Hochwasser Betroffene

Soforthilfe für vom Hochwasser Betroffene

Die heftigen Unwetter führen in vielen Regionen Österreichs zu Überflutungen und Murenabgänge. Nicht nur die Aufräumarbeiten bereiten den betroffenen Unternehmen erhebliche Probleme. Um diesen Betrieben schnell und unbürokratisch zu helfen, bietet die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) verschiedene Soforthilfemaßnahmen an. Diese umfassen:

Stundungen: Aufschub von fälligen Zahlungen, um die Liquidität der Unternehmen zu schonen.
Ratenvereinbarungen: Flexible Zahlungspläne, die an die jeweilige finanzielle Situation angepasst sind.
Kulanzregelungen: Entgegenkommen bei Meldeverspätungen oder Beitragsprüfungen, um den administrativen Druck zu mindern.

Tipp: Wenn Ihr Unternehmen vom Hochwasser betroffen ist, setzen Sie sich bitte mit dem für Sie zuständigen Ansprechpartner bei der ÖGK in Verbindung. Die Kontaktaufnahme ist der erste Schritt, um die benötigte Unterstützung zu erhalten.

Steuerliche Erleichterungen bei Hochwasserkatastrophen
Im Falle von Hochwasserkatastrophen gibt es auch steuerliche Erleichterungen, die Unternehmen und Privatpersonen in Anspruch nehmen können. Diese beinhalten:

Steuerfreiheit von Leistungen aus dem Katastrophenfonds: Gelder, die aus dem Katastrophenfonds bezogen werden, sind steuerfrei.
Steuerfreiheit von freiwilligen Zuwendungen: Freiwillige Zuwendungen sind ebenfalls steuerfrei.
Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung: Kosten, die durch die Hochwasserkatastrophe entstehen, können im Rahmen der Steuerveranlagung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Dazu hat das BMF aktuell einen Erlass veröffentlicht https://findok.bmf.gv.at/findok/resources/pdf/4136f76c-817a-49ad-8604-cdc8e6388672/82905.1.1.pdf .

Hinweise zu Spenden
Beachten Sie, dass Spenden steuerlich nur dann abzugsfähig sind, wenn sie an spendenbegünstigte Einrichtungen gemäß der Liste des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) geleistet werden. Direkte Spenden an betroffene Personen sind nicht abzugsfähig. Eine Ausnahme bilden sogenannte „Katastrophenspenden“ von Unternehmen, die an Betroffene geleistet werden und zugleich einen werbewirksamen Effekt haben.

Für weiterführende Informationen und Unterstützung steht Ihnen Ihr Steuerberater zur Verfügung. Nutzen Sie die angebotenen Hilfsmaßnahmen und steuerlichen Vorteile, um Ihr Unternehmen durch diese schwierige Zeit zu navigieren. Mehr Informationen erhalten Sie in unserer KlientenINFO, die 6 Mal pro Jahr erscheint.