Steuertipp - Belege richtig aufbewahren

Steuertipp - Belege richtig aufbewahren
Grundsätzlich gilt eine 7-jährige Aufbewahrungspflicht. Somit können ab 1.1.2025 Bücher, Aufzeichnungen, Belege etc des Jahres 2017 vernichtet werden.
ACHTUNG: verlängerte Aufbewahrungspflichten sind zu beachten in Zusammenhang mit
Beschwerdeverfahren (BAO) oder gerichtlichen Verfahren (UGB), in dem ihnen Parteistellung zukommt.
Kurzarbeit: 10 Jahre ab Ende des Jahres der letzten Auszahlung der gesamten Förderung
Investitionsprämie: 10 Jahre ab Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung
Energiekostenzuschuss: 10 Jahre ab Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung
Grundstücke: 22 Jahre
TIPP: Unabhängig von den gesetzlichen Bestimmungen sollten Sie als Privatperson sämtliche Belege im Zusammenhang mit Grundstücken aufbewahren. Dazu zählen neben dem Kaufvertrag vor allem auch die Belege über Anschaffungsnebenkosten (zB Anwalts- und Notarkosten, Grunderwerbsteuer, Schätzkosten) sowie über alle nach dem Kauf durchgeführten Investitionen. All diese Kosten erhöhen nämlich bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns die tatsächlichen Anschaffungskosten und reduzieren damit den steuerpflichtigen Gewinn.
Die Fristen beginnen am Ende des Kalenderjahres, in dem die Unterlagen erstellt wurden, zu laufen.