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Telearbeit in Österreich: Alles, was Sie wissen müssen

Telearbeit in Österreich: Alles, was Sie wissen müssen

Telearbeit in Österreich: Alles, was Sie wissen müssen

Telearbeit hat sich in den letzten Jahren, besonders durch die COVID-19-Pandemie, als bedeutende Arbeitsform etabliert. Aber was genau verbirgt sich hinter dem Begriff Telearbeit? Wie funktioniert es?

Was ist Telearbeit?
Telearbeit beschreibt eine Arbeitsform, bei der Angestellte ihre beruflichen Tätigkeiten außerhalb des klassischen Büros ausführen, oft von zu Hause aus oder an anderen Orten ihrer Wahl. Diese Arbeitsweise wird durch den Einsatz moderner Kommunikationstechnologien ermöglicht, etwa durch Videokonferenzen, E-Mails, Cloud-Dienste und spezielle Software zur Aufgabenverwaltung.

Seit April 2021 gibt es arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtliche Regelungen für das Arbeiten im Homeoffice, also in der eigenen Wohnung des Arbeitnehmers. Entsprechende Regelungen sollen künftig auch gelten, wenn der Arbeitnehmer nicht in seiner eigenen Wohnung, sondern an einem anderen Ort (zB Urlaubsort, Kaffeehaus) Telearbeit erbringt.

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Telearbeitsgesetzes vorgelegt, dessen parlamentarische Beschlussfassung noch abzuwarten bleibt. Der Entwurf sieht vor, dass mit Wirksamkeit ab dem 1.1.2025 Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich und schriftlich arbeitsrechtliche Telearbeitsvereinbarungen treffen können.

Als Telearbeitsorte können einvernehmlich vereinbart werden:
- Haupt- und- Nebenwohnsitz des Arbeitnehmers, Wohnung eines Angehörigen vom Arbeitnehmer angemietete Büroräumlichkeiten (= Coworking-Spaces),andere Orte, wie zB Kaffeehaus, Park, Freibad, Urlaubsort (Hotel, Ferienwohnung).

- Der Arbeitgeber ist grundsätzlich zur Bereitstellung der für die Telearbeit erforderlichen digitalen Arbeitsmittel verpflichtet. Davon kann durch Vereinbarung abgewichen werden, wenn der Arbeitgeber angemessen zu den Kosten der vom Arbeitnehmer gestellten digitalen Arbeitsmittel beiträgt.

- Für Zwecke der Sozialversicherung (Versicherungsschutz bei Arbeitsunfällen) ist zu unterscheiden zwischen Telearbeit im engeren Sinn und Telearbeit im weiteren Sinn:
Telearbeit im engeren Sinn erfolgt am Haupt- und Nebenwohnsitz des Arbeitnehmers. Sie kann auch in der Wohnung eines nahen Angehörigen sowie in Coworking-Spaces erfolgen, wenn diese Örtlichkeiten in der Nähe des Wohnsitzes des Arbeitnehmers oder des Arbeitgeberbetriebes liegen. Bei Telearbeit im engeren Sinn gilt der Unfallversicherungsschutz sowohl bei der Arbeitsleistung als auch auf dem Weg zu diesen Orten. Telearbeit im weiteren Sinn erfolgt an den anderen Orten (zB Kaffeehaus, Urlaubsort). Hier deckt der Versicherungsschutz nur die eigentliche Arbeitsleistung ab und nicht Ereignisse auf dem Weg zum Telearbeitsort.

- Einkommensteuerlich soll der Arbeitgeber ab 1.1.2025 an Stelle des bisherigen Homeoffice-Pauschales ein gleichwertiges Telearbeitspauschale steuerfrei auszahlen können. Dieses beträgt wie bisher maximal € 3 pro Telearbeitstag, höchstens für 100 Tage/Jahr.

Die KlientenINFO 4/2024 ist am 4.9.2024 erschienen! Zögern Sie nicht und abonnieren Sie unsere KlientenINFO, um stets up-to-date zu bleiben. Hier abonnieren