Umsatzsteuer: Änderungen bei Gutscheinen und E-Autos

Umsatzsteuer: Änderungen bei Gutscheinen und E-Autos
Gutscheine: Wann fällt Umsatzsteuer an?
Breits beim Verkauf von Gutscheinen kann Umsatzsteuer fällig werden. Entscheidend ist, ob es sich um einen Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein handelt. Bei einem Einzweck-Gutschein stehen im Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins der Leistungsort und der geschuldete Umsatzsteuerbetrag fest. Somit ist im Zeitpunkt des Verkaufs die Umsatzsteuer fällig. Dagegen wird bei Mehrzweck-Gutscheinen die Umsatzsteuer erst bei Gutscheineinlösung fällig. Denn erst dann sind Leistungsort und der auf die jeweilige Leistung entfallende Umsatzsteuerbetrag definiert.
E-Autos: Vorsteuerabzug und Wiederverkauf
Beim Kauf eines E-Autos zwischen € 40.000 und € 80.000 ist der Vorsteuerabzug im Ausmaß der angemessenen Anschaffungskosten von brutto € 40.000 begrenzt. Anderseits unterliegt der Wiederverkauf des E-Autos in voller Höhe der Umsatzsteuer. Erfolgt der Wiederverkauf eines solchen E-Autos aber innerhalb von vier auf den Ankauf folgenden Jahren, kann ein Teil der bisher nicht abziehbaren Vorsteuer geltend gemacht werden, allerdings jeweils pro Jahr um ein Fünftel weniger. Beim Wiederverkauf im ersten Jahr nach der Anschaffung erhält man also vier Fünftel, beim Wiederverkauf im vierten Jahr nach der Anschaffung nur mehr ein Fünftel der bisher nicht abziehbaren Vorsteuer.
An dieser Stelle weisen wir Sie auf unser Serviceangebot KlientenINFO-Abo hin, für den Fall, dass Sie künftig keine wichtigen steuerlichen Updates verpassen wollen.