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Wichtige Termine Februar/März 2023

Bildrechte: Pixaby

Wichtige Termine Februar/März 2023

Gerade der Monat Februar ist für zahlreiche Jahresmeldungen besonders wichtig. Damit Sie nicht doch eine Frist übersehen, hier eine Übersicht der wichtigsten Termine und Fristen für Februar und März 2023.

15.2.2023: Registrierkassen Jahresendbeleg
Der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig auch der Jahresendbeleg. Sie haben daher nach dem letzten getätigten Umsatz am 31.12.2022 den Jahresbeleg erstellt.  Der Ausdruck ist 7 Jahre aufzu-bewahren sowie auf  einem externen Datenspeicher zu sichern. Eine Prüfung des Jahresendbelegs mit Hilfe der Belegcheck-App ist bis zum 15.2.2023 möglich.

28.2.2023: Jahreslohnzettel und weitere Meldungen für Zahlungen im Jahr 2022
Unternehmer sind verpflichtet, die Jahreslohnzetteln 2022 (Formular L 16) für ihre Dienstnehmer elekt-ronisch an das Finanzamt zu melden. Diese haben alle für die Erhebung der Abgaben maßgebliche Daten zu enthalten. Seit 2021 ist es auch verpflichtend, die Anzahl der Homeoffice-Tage sowie ein allfällig ausbezahltes Homeoffice-Pauschale und die Anzahl der Kalendermonate, in welchen der Ar-beitnehmer überwiegend (mehr als die Hälfte der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum) auf Kosten der Arbeitgebers befördert wurde, sowie vom Arbeitgeber übernommene Kosten für ein Öffi-Ticket zu übermitteln.

Auch Zahlungen für bestimmte Leistungen an andere Personen, die außerhalb eines Dienstverhältnis-ses geleistet werden, sind elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln.

• Eine Meldung nach § 109a EStG ist für erbrachte Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnis-ses, wie zB Aufsichtsräte, Stiftungsvorstände, Versicherungsvertreter, Zeitungskolpoteure, Vor-tragende, Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder freie Dienstnehmer, zu er-statten. Diese kann unterbleiben, wenn das Gesamtentgelt (inkl Reisekostenersätze) für das Ka-lenderjahr nicht mehr als € 900 pro Person bzw Personenvereinigung beträgt. Das Entgelt für je-de einzelne Leistung darf € 450 nicht übersteigen.

• Mitteilungen bei Auslandszahlungen gem § 109b EStG betreffen Zahlungen ins Ausland für im Inland ausgeübte Leistungen aus selbständiger Arbeit (zB Rechtsanwalt, Steuerberater, we-sentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer). Weiters sind Auslandszahlungen bei Vermitt-lungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das In-land beziehen, sowie bei kaufmännischer und technischer Beratung im Inland (zB Konsulenten-tätigkeit) zu melden. Diese Regelung zielt auf die Erfassung von Zahlungen ins Ausland ab, un-abhängig davon, ob sie an unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtige erfolgten bzw ob eine Freistellung durch ein DBA vorliegt. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn die Zahlung an den einzelnen Leistungserbringer € 100.000 nicht übersteigt, ein Steuerabzug bei beschränkt Steuer-pflichtigen erfolgte oder die Zahlung an eine ausländische Körperschaft geleistet wurde, die ei-nem zumindest 15%igen-Steuersatz unterliegt. Bei vorsätzlicher Nichterfüllung droht eine Geld-strafe von bis zu 10% des zu meldenden Betrags, maximal € 20.000.

28.2.2023: Meldungen für den Sonderausgabenabzug von Spenden des Jahres 2022
Um die automatische Erfassung von Spenden als Sonderausgabe in der Steuererklärung bzw Arbeit-nehmerveranlagung zu erlangen, sind bis zum 28.2.2023 Zahlungen des Jahrs 2022 durch die Emp-fängerorganisation an das Finanzamt zu melden. Dies betrifft nur Organisationen mit fester örtlicher Einrichtung im Inland. Voraussetzung ist, dass Spender ihre Identifikationsdaten (Vorname und Zu-name lt Meldezettel und Geburtsdatum) bei der Einzahlung bekannt geben. Damit stimmen sie grundsätzlich der Datenübermittlung zu. Anonyme Spenden bleiben unberücksichtigt. Abzugsfähig sind nur Spenden an im Gesetz angeführte Einrichtungen (Museen, freiwillige Feuerwehr uä) und durch Bescheid festgestellte begünstigte Spendenempfänger iHv bis zu 10% der Einkünfte (Privatperson) bzw des Gewinns (Unternehmen) des laufenden Kalenderjahrs. 

15.3.2023: Entscheidung, ob monatliche oder vierteljährliche UVA
Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangen Kalenderjahr 2022 € 100.000 überschritten haben, sind zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet. Liegt der Vorjahresumsatz unter € 100.000 und über € 30.000, sind die UVA vierteljährlich einzureichen. Eine freiwillige monatliche UVA-Abgabe ist möglich. Das Wahlrecht wird ausgeübt, indem fristgerecht für den ersten Voranmeldungs-zeitraum (zB für den Monat Jänner 2023) die UVA bis zum 15.3.2023 dem Finanzamt übermittelt wird. Andernfalls ist für den Voranmeldungszeitraum 1.Quartal 2023 die UVA bis zum 15.5.2023 einzu-reichen.