Monatliche oder vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung: Die Entscheidungshilfe für Unternehmer im Jahr 2024
Monatliche oder vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung: Die Entscheidungshilfe für Unternehmer im Jahr 2024
- Rechtliche Grundlagen:
Gemäß den Vorschriften für das Jahr 2024 sind Unternehmer, deren Umsatz im Jahr 2023 € 100.000 oder mehr betrug, dazu verpflichtet, die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich abzugeben. Hingegen müssen Unternehmer mit einem Vorjahresumsatz unter € 100.000 und über € 35.000 die UVA vierteljährlich einreichen. Dabei besteht die Möglichkeit zur freiwilligen monatlichen UVA-Abgabe.
- Ausübung des Wahlrechts:
Das Wahlrecht zwischen monatlicher und vierteljährlicher UVA wird durch die fristgerechte Übermittlung der UVA für den ersten Voranmeldungszeitraum ausgeübt. Als Beispiel sei der Monat Jänner 2024 genannt, für den die UVA bis spätestens 15. März 2024 dem Finanzamt übermittelt werden muss.
Versäumt der Unternehmer diese Frist, ist die UVA für den Voranmeldungszeitraum 1. Quartal 2024 bis zum 15. Mai 2024 einzureichen.
- Gründe für die monatliche UVA:
Für Unternehmer mit einem Umsatz über € 100.000 bietet die monatliche UVA-Abgabe den Vorteil der zeitnahen Übermittlung von Umsatzsteuerdaten. Dies ermöglicht eine genauere Liquiditätsplanung und minimiert das Risiko von Säumniszuschlägen durch eventuelle Verzögerungen.
- Gründe für die vierteljährliche UVA:
Unternehmer, deren Umsatz zwischen € 35.000 und € 100.000 liegt, könnten die vierteljährliche UVA bevorzugen, da sie weniger administrativen Aufwand bedeutet. Dies ermöglicht eine effiziente Ressourcennutzung, insbesondere für kleinere Unternehmen.
Die Entscheidung zwischen monatlicher und vierteljährlicher UVA erfordert eine sorgfältige Abwägung der individuellen Unternehmenssituation. Kontaktieren Sie ihren Steuerberater für weitere Informationen.