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Das Progressionsabgeltungsgesetz 2025 – steuerliche Entlastungen und ökologische Anreize

Das Progressionsabgeltungsgesetz 2025 – steuerliche Entlastungen und ökologische Anreize

Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 treten ab 1. Jänner 2025 zahlreiche Änderungen in Kraft, die allen Steuerzahlern Vorteile bringen.

Das Gesetz zielt darauf ab, die Auswirkungen der Inflation zu mindern und gleichzeitig ökologische Anreize zu setzen.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Anhebung der Grenzbeträge für die ersten fünf Einkommenssteuerstufen werden um 3,83% erhöht. Dies führt zu einer spürbaren Steuerentlastung, da ein größerer Teil des Einkommens geringeren Steuersätzen unterliegt. Auch alle Absetzbeträge sowie die Einkommens- und Einschleifgrenzen werden angehoben.

Erhöhung des Taggeldes auf € 30 und des pauschalen Nächtigungsgeldes auf € 17.

Kilometergeld – ökologisch motivierte Anpassungen: Ab 1.1.2025 wird das Kilometergeld einheitlich für alle Fahrzeuge (Pkw, Motorräder und Fahrräder) auf 0,50 €/km festgelegt. Für mitbeförderte Personen können zusätzlich 0,15 €/km geltend gemacht werden. Interessant ist auch die Verdoppelung der Kilometergrenze für Fahrräder auf 3.000 km pro Jahr, bis zu der Kilometergeld steuerlich absetzbar ist. Auch für zu Fuß zurückgelegte Strecken ab 1 km soll es eine Erstattung von 0,38 €/km geben.

Öffentlicher Verkehr und Dienstreisen: Neu eingeführt wird die Möglichkeit, private Öffi-Tickets für berufliche Fahrten außerhalb des Arbeitswegs steuerlich abzusetzen. Zudem sollen Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf Dienstreisen gewähren können, was einen weiteren Anreiz für umweltfreundliche Mobilität darstellt.

Kinderzuschlag von € 60 pro Monat: Für Alleinverdienende und Alleinerziehende mit geringem Einkommen (bis € 25.725 pro Jahr) wird ab Juli 2025 ein Kinderzuschlag von € 60 pro Kind eingeführt. Dieser Zuschlag ergänzt den bestehenden Kinderabsetzbetrag und wird automatisch mit der Familienbeihilfe ausbezahlt.

Erhöhung der Kleinunternehmergrenze in der Umsatzsteuer auf € 55.000 (und damit auch für die einkommensteuerliche Kleinunternehmerpauschalierung).

 

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